Auf „Chef-Masche“ hereingefallen? - Fristlose Kündigung für Buchhalterin

Datum: 10.07.2017

Die Buchhalterin eines Pforzheimer Schmuckunternehmens ist möglicherweise auf die sog. Chef-Masche hereingefallen. Das Arbeitsgericht Pforzheim verhandelt am 19.07.2016, 10:00 Uhr über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Ein Unbekannter nahm telefonisch Kontakt mit der Buchhalterin auf. Er gab sich als Firmenanwalt aus und berichtete über eine geplante Unternehmenstransaktion. Anschließend erhielt die Buchhalterin E-Mails einer Person, die sich als Geschäftsführer ausgab. In diesen E-Mails wurde die Buchhalterin darauf hingewiesen, dass die Sache unbedingt schnell abgewickelt und absolut geheim bleiben müsse. Nach mehreren Aufforderungen des „Geschäftsführers“ überwies die Buchhalterin über 1,6 Mio. Euro auf ein Konto in China. Ob das Schmuckunternehmen das Geld jemals wieder sehen wird, ist derzeit unklar.

Die Buchhalterin erhielt eine fristlose Kündigung, über deren Wirksamkeit das Arbeitsgericht nun entscheiden muss. Die Buchhalterin argumentiert, dass sie sich während ihrer fast 15-jährigen Betriebszugehörigkeit nichts habe zu schulden kommen lassen. Sie hält es für möglich, dass die Anweisungen vom „richtigen“ Geschäftsführer kamen. Somit habe sie letztlich aus Loyalität zu ihrem Geschäftsführer gehandelt. Sie wirft der Firma Organisationsmängel vor. Zudem treffe die beteiligte Bank ein Mitverschulden. Aus Sicht des Schmuckunternehmens hat die Buchhalterin grob fahrlässig gehandelt. Es habe mehrere klare Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine Betrugsmasche gehandelt habe. So ende etwa die E-Mail des „Geschäftsführers“ nicht auf die Domain „.de“ sondern auf „.st“ - was für den Inselstaat Sao Tome und Principe stehe. Zudem habe die Arbeitnehmerin Firmengeheimnisse verraten und verschiedene Sicherheitshürden überwunden, um das Geld überweisen zu können. Für das Unternehmen sei die ganze Sache existenzgefährdend gewesen.

Neben der Wirksamkeit der Kündigung geht es in dem Verfahren noch um verschiedene, teilweise von der Kündigung abhängige Vergütungsansprüche (z.B. Urlaubsabgeltung).

 

Aktenzeichen: 6 Ca 461/16

Öffentliche Verhandlung am Mittwoch, 19.07.2017, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2 Erdgeschoss, Arbeitsgericht Pforzheim, Simmlerstr. 9, 75172 Pforzheim

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