Pressemitteilung vom 26.10.2012

Datum: 26.10.2012

Kurzbeschreibung: 

Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Pforzheim verkündete gestern ein Urteil in einem so genannten „Facebookfall“. Der Kläger - ein 17-jähriger Auszubildender, hatte von der Beklagten - ein kunstoffverarbeitender Betrieb mit Sitz in Haiterbach - eine fristlose Kündigung wegen zweier Einträge auf seiner Facebookseite erhalten. Der Kläger hatte im April die Beklagte beleidigende Sätze in seinem öffentlichen Profil „gepostet“:
Nachdem die Beklagte von diesen Einträgen Kenntnis erlangte, sprach sie dem Kläger am 10.04.2012 eine fristlose Kündigung aus. Das bei der IHK Nordschwarzwald durchgeführte Schlichtungsverfahren endete mit einem Spruch des Ausschusses, der die Kündigung bestätigte. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Pforzheim. Am 26.06.2012 fand zwischen den Parteien ein Gütetermin statt, der zu keiner Einigung führte. Im Kammertermin vom 11.10.2012 konnte erneut keine Einigung zwischen den Parteien gefunden werden. Am 25.10.2012 verkündete die Kammer das Urteil. Danach hat die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. (Aktenzeichen 6 Ca 162/12).

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