Suchfunktion
Zwangsvollstreckung
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen unterliegen in der Regel der
Zwangsvollstreckung. Urteile und unter bestimmten
Voraussetzungen auch Beschlüsse der Arbeitsgerichte
sind vorläufig vollstreckbar. Das
bedeutet, dass aus diesen Entscheidungen auch schon vor
Eintritt der Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betrieben werden
kann. Die Vollstreckung kann nur unter engen
Voraussetzungen einstweilen eingestellt werden.
Das Arbeitsgericht ist nur in wenigen Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig (z.B. Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines Zeugnisses oder bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung). Im Übrigen, insbesondere bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, ist das örtlich zuständige Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan.